Corporate Transparency Act: Meldepflichten wieder in Kraft – Neue Frist bis 21. März 2025

Am 18. Februar 2025 wurde eine landesweite einstweilige Verfügung gegen die Durchsetzung des Corporate Transparency Act (CTA) durch das zuständige Bundesgericht aufgehoben. Damit sind die Meldepflichten nach dem CTA wieder in Kraft. Neue Frist ist für die meisten Unternehmen nun der 21. März 2025. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht drohen erhebliche Strafen.

Das für den Vollzug des CTA zuständige Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) des US-Finanzministeriums hat in Folge der neuen Entwicklung die Frist für die meisten betroffenen Unternehmen um 30 Tage bis zum 21. März 2025 verlängert. Unternehmen, die bereits eine Fristverlängerung (z. B. aufgrund besonderer Umstände) bis April 2025 erhalten haben, behalten jedoch ihre ursprünglichen Fristen.

Bis 21. März wird FinCEN prüfen, ob weitere Fristverlängerungen notwendig sind, und sich auf Unternehmen mit höherem nationalen Sicherheitsrisiken konzentrieren.

Außerdem plant FinCEN, später im Jahr 2025 die Vorschriften zur Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern (Beneficial Ownership Information, BOI) zu überarbeiten, um den Verwaltungsaufwand für kleinere Unternehmen zu reduzieren.

Was bedeutet das für betroffene Unternehmen?

  1. Die Meldepflichten nach dem CTA gelten wieder.

  2. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen unter die CTA-Vorschriften fällt.

  3. Identifizieren Sie wirtschaftlich Berechtigte und sammeln Sie die erforderlichen Dokumente.

  4. Falls Ihr Unternehmen keine erheblichen geschäftlichen oder datenschutzrechtlichen Bedenken hat, sollten Sie die Meldung bald einreichen.

  5. Falls Sie Bedenken haben, empfiehlt es sich, die Unterlagen vorzubereiten und abzuwarten, ob sich bis zur Frist am 21. März 2025 noch Änderungen ergeben.

Was droht bei Verstoß gegen die Meldepflicht?

Bei Nichteinhaltung der Meldepflichten nach dem CTA drohen erhebliche Strafen:

  • Zivilrechtlich können Geldstrafen von bis zu 500 US-Dollar pro Tag verhängt werden, solange der Verstoß andauert.

  • Strafrechtlich kann eine Geldstrafe von bis zu 10.000 US-Dollar oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden, oder eine Kombination aus Geld- und Freiheitsstrafe.

Diese Strafen können verhängt werden Personen, die vorsätzlich falsche oder betrügerische Informationen über wirtschaftlich Berechtigte bereitstellen oder vorsätzlich unvollständige oder nicht aktualisierte Informationen an FinCEN melden.

Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne hier für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch.

FAQ zum Corporate Transparency Act (CTA)*

1. Was ist der Corporate Transparency Act (CTA)?

Der CTA ist ein US-amerikanisches Gesetz, das Unternehmen mit USA-Bezug (mit Ausnahmen) verpflichtet, Informationen zu den hinter den Unternehmen stehenden wirtschaftlich Berechtigten (“Beneficial Owners”) an das Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) zu melden. FinCEN ist eine US-Bundesbehörde unter dem US-Finanzministerium. Ziel des CTA ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Sie finden den Volltext des CTA hier.

2. Welche Unternehmen unterfallen dem Anwendungsbereich des CTA?

Der CTA hat einen breiten Anwendungsbereich, der sowohl US-amerikanische als auch ausländische Unternehmen betrifft. Grundsätzlich sind betroffen:

  • Corporations, Limited Liability Companies (LLCs) und andere Unternehmensformen, die nach dem Recht eines US-Bundesstaates gegründet wurden, sowie

  • Ausländische Unternehmen, die in den USA geschäftlich tätig und registriert sind.

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen. Von der Meldepflicht befreit sind unter anderem:

  • Operative Unternehmen, die mehr als 20 Vollzeitmitarbeiter in den USA beschäftigen, über 5 Millionen US-Dollar Bruttoeinnahmen in ihrer Steuererklärung ausweisen und eine physische Geschäftspräsenz in den USA haben, sowie

  • Unternehmen, die bereits einer strengen bundesstaatlichen Aufsicht unterliegen, wie zum Beispiel Banken, Versicherungsgesellschaften, bestimmte Wertpapierbörsen und -makler, Unternehmen im Bereich der öffentlichen Versorgung, steuerbefreite Organisationen und Wohltätigkeitsorganisationen.

  • Insgesamt gibt es 23 spezifische Ausnahmen von der Meldepflicht. Der CTA zielt hauptsächlich auf sonst wenig regulierte, kleinere Unternehmen und bloße "Briefkastenfirmen" ab — entsprechend seiner Zielsetzung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und andere illegale Aktivitäten zu bekämpfen.

3. Sind Unternehmen aktuell verpflichtet, Informationen einzureichen?

Ja. Die bisherige, den Vollzug aussetzende landesweite Verfügung im Fall Smith v. U.S. Department of the Treasury ist mittlweile aufgehoben. Neue Frist zur Einreichung der unter dem CTA erforderlichen Daten ist für die meisten betroffenen Unternehmen nunmehr der 21. März 2025. Unternehmen, die bereits eine Fristverlängerung (z. B. aufgrund besonderer Umstände) bis April 2025 erhalten haben, behalten jedoch ihre ursprüngliche Frist. (Stand 18.02.2025)

4. Was sollten betroffene Unternehmen nun tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen unter die CTA-Vorschriften fällt.

  • Identifizieren Sie wirtschaftlich Berechtigte und sammeln Sie die erforderlichen Dokumente.

  • Falls Ihr Unternehmen keine erheblichen geschäftlichen oder datenschutzrechtlichen Bedenken hat, sollten Sie die Meldung bald einreichen.

  • Falls Sie Bedenken haben, empfiehlt es sich, die Unterlagen vorzubereiten und abzuwarten, ob sich bis zur Frist am 21. März 2025 noch Änderungen ergeben.

5. Was droht bei Verstoß gegen die Meldepflicht?

Bei Verstoß gegen die Meldepflichten nach dem CTA drohen erhebliche zivilrechtliche und strafrechtliche Geld- und/oder Freiheitstrafen. Mehr Informationen finden Sie im obenstehenden Artikel.

6. Wo finde ich weitere aktuelle Informationen?

Offizielle Updates von der für den Vollzug des CTA zuständigen Behörde FinCEN finden Sie auf der FinCEN-Website.

Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne hier für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch.

*Wichtiger Hinweis: diese FAQ und der Artikel dazu dienen nur der ersten Information und können wegen des Umfangs und der Komplexität des CTA keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall hat seine Eigenheiten und sollte im Zweifelsfall mit einem Berater besprochen werden. Kontaktieren Sie uns gerne hier für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch.

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Corporate Transparency Act: Berichtspflichten bleiben vorerst ausgesetzt.